Satzung des Partnerschaftsvereins Kahla mit Sitz in Kahla/Thüringen
§1
Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „ Partnerschaftsverein Kahla“.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“.
(3) Sitz des Vereins ist Kahla/Thüringen.
§2
Zweck des Vereins
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Verein hat die Aufgabe, die nationalen und internationalen Partnerschaften der Stadt Kahla zu fördern und am entstehen weiterer Städtepartnerschaften mitzuwirken.
(4) Der Satzungszweck wird verwirklicht unter Anderen durch Koordination, Durchführung und Förderung von Aktivitäten von Personen und Vereinen der Partner, welche dem kulturellen, wissenschaftlichen oder sportlichen Austausch dienen. Durch die Organisation von Reisen und Veranstaltungen fördert der Verein die Begegnung von Bürgerinnen und Bürgern der Partnerstädte mit Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Kahla. Der Verein soll mit weiteren Trägern der Vereinsarbeit, der Kinder- und Erwachsenenbildung und auch mit der Stadt Kahla zusammenarbeiten.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
§3
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede vollgeschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei einer Ablehnung des Antrages ist er verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein. Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt nach einem Beitragsrückstand von mehr als einem Geschäftsjahr.
(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann auf Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich anzuhören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Es kann innerhalb von einer Frist von 30 Tagen nach Entscheidungszugang schriftlich Einspruch erheben, welcher in der nächsten Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung zu setzen ist. Dann entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig mit einfachem Mehrheitsbeschluss, ob der Ausschluss erfolgt. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Rechte des betreffenden Mitgliedes.
(5) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 4
Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§5
Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§6
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, dem/der
Vorsitzenden, dem/der
1. stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der
2. stellvertretenden Vorsitzenden, dem der
Schatzmeister/-in und dem/der
Schriftführer/-in.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder einzeln mit einfachem Mehrheitsbeschluss für die Dauer von zwei Jahren.
(3) Der/die Vorsitzende vertritt den Verein im Namen der Mitglieder entsprechend dem § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich allein. Die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Verein gemäß §26 BGB gemeinsam. Der/die Vorsitzende führt gemeinsam mit den stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/-in die organisatorischen und wirtschaftlichen Geschäfte des Vereins, beruft die Mitgliederversammlung ein und stellt die Tagesordnung auf. Er/sie führt in den Mitgliederversammlungen und im Vorstand den Vorsitz. Tritt bei Abstimmungen im Vorstand Stimmengleichheit ein, zählt die Stimme des/der Vorsitzenden zweifach
(4) Der/die Schriftführer/-in protokolliert alle den Vorstand und den Verein betreffenden Verhandlungen, Beschlüsse und Versammlungen. Alle Protokolle sind von dem/der Vorsitzenden und dem der Schriftführer/-in zu unterzeichnen.
(5) Der/die Schatzmeister/-in verwaltet das Vereinsvermögen, die laufenden Einnahmen und Ausgaben. Er/sie führt die Mitgliederkartei und kassiert die Mitgliederbeiträge. Für das Geschäftsjahr hat er/sie einen Kassenbericht anzufertigen welcher von zwei von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Mitgliedern geprüft wird. Er/sie ist nicht allein zu Geschäften über das Vereinsvermögen berechtigt.
(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
§7
Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und ist befugt, in allen Vereinsfragen Beschlüsse zu fassen, die für den Vorstand bindend sind. Der Vorstand beruft die mindestens einmal jährlich stattfindende Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Wahrung einer Ladungsfrist von zwei Wochen ein.
(2) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch die Anwesenden mit einfachem Mehrheitsbeschluss angenommen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Genehmigung des Haushaltsplanes
2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung(der Kassenbericht ist Bestandteil des Rechenschaftsberichtes).
3. Wahl des Vorstandes
4. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
5. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung, wenn dazu mindestens zwei Drittel der Anwesenden zustimmen
6. Wahl von zwei Kassenprüfern/-innen für die Dauer von zwei Jahren
(4) Der Vorstand hat innerhalb von drei Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es fordert oder wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
§8
Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder bezahlen einen Beitrag, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.
(2) Außerdem bestehen die Einkünfte des Vereins in zusätzlichen, freiwilligen Zuwendungen der Mitglieder und von Nichtmitgliedern.
(3) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils im ersten Monat des neuen Geschäftsjahres im Voraus zu zahlen.
(4) Der Förderverein unterhält ein Konto. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein werden keine Jahresbeitragsanteile zurückgezahlt
§9
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung kann nur in einer besonders zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Organisation in Kahla, die ähnlich gelagerte Ziele verfolgt.
§10
Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt mit der Bestätigung in der Gründungversammlung und nach der Unterschrift der Gründungsmitglieder am 16.01 2002 in Kraft.